Beschreibung
aktuelle Ausgabe: 20.10.2023
Die gegenständliche brandschutztechnische Einrichtung dient dem Schutz von Leben, von Einsatzkräften sowie von Sachgütern und ist in vielen Fällen als Ersatz für bauliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich. Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Errichtung und die Instandhaltung nur von Fachfirmen vorgenommen werden, die nicht nur profunde Kenntnisse über die Anforderungen dieser TRVB und die darin zitierten ÖNORMEN besitzen, sondern auch über die dementsprechende Kompetenz im Hinblick auf das eingesetzte Produkt verfügen müssen.
Anmerkung: Kompetenzanforderungen an Fachfirmen für anlagentechnische Brandschutzsysteme sind in der ÖNORM EN 16763 und der ÖNORM F 3700 definiert. Diese können als Grundlage für ein Zertifizierungsverfahren dienen. Der Nachweis der Kompetenz einer Fachfirma auf dem jeweiligen Dienstleistungsgebiet kann als erbracht angesehen werden, wenn dieser nach ÖNORM EN 16763 in Verbindung mit der ÖNORM F 3700 durch eine Zertifizierungsstelle gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065 ausgestellt wurde.
Inhaltsverzeichnis:
0 Präambel
1 Allgemeines
1.1 Bezug zur ÖNORM EN 13565-2_2021-11-15 Schaumlöschanlagen – Teil 2: Planung, Einbau und Wartung
1.2 Übergangsfristen
1.3 Erweiterungen von bestehenden Schaumlöschanlagen
1.4 Allgemeines zur Funktion von Schaumlöschanlagen
1.5 Allgemeines zur Wirkungsweise von Schaumlöschanlagen
1.6 Schutzziele von Schaumlöschanlagen
2 Ergänzungen zur ÖNORM EN 13565-2_2021-11-15 Schaumlöschanlagen
– Teil 2: Planung, Einbau und Wartung
2.1 Planung
2.2 Dokumentation
2.3 Ergänzende Vorkehrungen für die manuelle Brandbekämpfung mit Schaum
2.4 Energieversorgung von Wasserpumpen
2.5 Pumpen
2.6 Energieversorgung von Wasserpumpen
2.7 Energieversorgung von Schaummittelpumpen
2.8 Kennzeichnung
2.9 Brandmeldung
2.10 Alarme
2.11 Konstruktion von Schaum-Sprühflutanlagen
2.12 Zusätzliche Schlauchleitungen
2.13 Externe Alarmierungseinrichtungen
2.14 Stopptaster
2.15 Hinweisschilder
2.16 Regelmäßige Kontrolle und Prüfung von Schaumlöschanlagen
2.17 Inspektionen durch eine dritte Partei
2.18 Installationsattest