Beschreibung
aktuelle Ausgabe: 1979
Aufgrund gesetzlicher Regelungen (neue Bauvorschriften, OIB Richtlinien) ist diese TRVB nicht mehr erforderlich und wurde daher aufgehoben: Restbestände können noch erworben werden. Sie können weiterhin als Grundlage für Brandschutzkonzepte herangezogen werden, es ist jedoch zu beachten, dass u.U. Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese TRVBs dürfen nicht mehr zitiert werden.
Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Mindestanforderungen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes festzulegen. Sofern keine besonderen bundes- bzw. landesbehördlichen Vorschriften bestehen, gilt diese Richtlinie für alle Veranstaltungsstätten mit einer höchstzulässigen Besucherzahl von 300 Personen, wie Tanzgaststätten, Bars, Diskotheken und dergleichen, mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, die im Freien gelegen sind. In derartigen Fällen sind insbesondere die Bestimmungen gemäß Pkt. 2.2, 5.1, 14.1, 14.2 und 16. sinngemäß anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Allgemeine Anforderungen
3. Brandabschnitte
4. Baustoffe und Bauteile
5. Hauptverkehrs- und Fluchtwege. Stiegen
6. Türen und Fenster
7. Installationsschächte und -kanäle
8. Heizungen
9. Lüftungs- und Klimaanlagen
10. Brandrauchentlüftungsanlagen
11. Beleuchtung, elektrische Anlagen
12. Blitzschutzanlagen
13. Brandmeldeanlagen
14. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
15. Kleiderablagen und Garderoben für Akteure
16. Tisch- und Sesselaufstellung
17. Ausstattungen, Einrichtungsgegenstände und
brandgefährliche Lagerungen