Beschreibung
aktuelle Ausgabe: März 2017
Zweck dieser Richtlinie ist es, einheitliche Anforderungen bzgl. Auswahl, Anzahl und Anordnung von Geräten für die Erste und die Erweiterte Löschhilfe zur Bekämpfung von Entstehungsbränden festzulegen. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Verwendung der verschiedenen Leistungsklassen von Tragbaren Feuerlöschern gemäß ÖNORM EN 3, von Fahrbaren Feuerlöschern gemäß ÖNORM EN 1866 und Ortsfeste Löschwasseranlagen gemäß TRVB 128 S. Soweit gesetzliche Bestimmungen Abweichungen zu dieser Richtlinie enthalten, sind jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Diese TRVB gilt für alle Objekte, die nach Inkrafttreten dieser TRVB errichtet werden, nicht jedoch für Bestandsbauten, die im ursprünglichen Konsens betrieben werden. Bei Zubauten zu Bestandbauten ist diese TRVB dafür anzuwenden. Die Ermittlung der Anzahl der Tragbaren Feuerlöscher nach dieser Richtlinie erfolgt nicht mehr wie bisher nach Löschmitteleinheiten (LE), sondern in Anhängigkeit von der Brandgefährdungskategorie (geringe, mittlere und hohe), der Nettogrundfläche je Geschoß, dem Löschvermögen (Prüfobjekt) für die jeweilige Brandklasse und der maximale Gehweglänge bis zum Tragbaren Feuerlöscher. Halonlöscher sind nicht von dieser Richtlinie erfasst, da diese grundsätzlich verboten sind und sich deren Anwendungsbereich nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Siehe dazu die „Verordnung über das Verbot von Halonen“ BGBl Nr. 576/1990 und „Halonbankverordnung“ BGBl II Nr. 77/2000.
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeines
2. Begriffsbestimmungen
3. Brandklassen und Löschmittel
4. Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe
5. Anwendungsrichtlinien
6. Bemessung der erforderlichen Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe
7. Zitierte Normen, Gesetze und Richtlinien
8. Rechenbeispiele