Beschreibung
aktuelle Ausgabe: 5. Ausgabe 05.04.2024
Zweck dieser Richtlinie ist es, für Brandschutzorgane wie Brandschutzwarte (BSW), Brandschutzbeauftragte (BSB), Brandschutzgruppen (BSG) und Interventionsdienste (IVD) eine österreichweit angemessene und einheitliche Ausbildung festzulegen, um die Ausbildungsqualität im Sinne des gebotenen organisatorischen Brandschutzes sicherzustellen. Es soll damit gewährleistet werden, dass die Aufgaben des organisatorischen Brandschutzes im Sinne der TRVB 119 O und der TRVB 114 S durch die Ausbildungseinrichtungen zuverlässig vermittelt und durch die Brandschutzorgane wahrgenommen werden können. Durch die Ausbildungen nach dieser Richtlinie werden die, nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen gesetzlich vorgesehenen, Mindeststandards jedenfalls erfüllt.
Neben der erforderlichen Ausbildung der oben angeführten Brandschutzorgane legt diese Richtlinie auch Ausbildungsniveaus für Kurse fest, welche nicht zwingender Bestandteil der Ausbildung der Brandschutzorgane sind. Diese Kurse sind Ausbildungen für Anforderungen, welche in anderen TRVBs gestellt werden.
Inhaltsverzeichnis:
1 Allgemeines
2 Begriffsbestimmungen
3 Erforderliche Bestandteile der Ausbildung für Brandschutzorgane
4 Nachweis der Ausbildung
5 Österreichischer Brandschutzpass (BSP)
6 Anforderungen an Ausbildungsleiter, Ausbildner,
Ausbildungseinrichtungen und -hilfsmittel
7 Anforderungen an außerbetriebliche Brandschutzbeauftragte
8 Anerkennung von Ausbildungsinstitutionen
9 Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen
10 Übergangsfrist
11 Anhänge
Anhang 1 Ausbildungsinhalte
Anhang 2 Zeugnisse und Seminarbesuchsbestätigungen
Anhang 3 Grafische Darstellung der Ausbildung und Ausbildungszeiten
Anhang 4 Sonderseminare