Beschreibung
aktuelle Ausgabe: Mai 2002
Zweck dieser Richtlinie ist es, in Verbindung mit und auf Grundlage der TRVB O 119 Betriebsbrandschutz – Organisation u. TRVB O 120 Betriebsbrandschutz – Eigenkontrollen, Mindestanforderungen für die Organisation des Brandschutzes in Wohn- u. Bürogebäuden festzulegen, sofern durch bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht andere Regelungen bestehen. Für Bürogebäude ist insbesondere auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Arbeitsstättenverordnung) zu beachten. Die Richtlinie ist auf Wohn- u. Bürogebäude anzuwenden und gilt sinngemäß auch für Verwaltungsbauten der öffentlichen Hand. Diese Richtlinie gilt nicht für Wohn- u. Bürohochhäuser.
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeines
2. Begriffsbestimmungen
3. Anwendung
4. Brandschutzbeauftragter
5. Brandschutzwart
6. Alarmorganisation
7. Hinweiszeichen u. Kennzeichnungen
8. Verkehrs- u. Fluchtwege
9. Rauchverbot
10. Brennbare Flüssigkeiten
11. Lagerung von Abfallstoffen
12. Heiz- u. Kochgeräte
13. Flüssiggas
14. Elektroinstallationen u. Beleuchtungseinrichtungen
15. Brandgefährliche Tätigkeiten
Anhang 1: Muster einer Brandschutzordnung für Wohnhäuser
Anhang 2: Kontrollplan für Wohnhäuser
Anhang 3: Muster einer Brandschutzordnung für Gebäude mit techn. Brandschutzeinrichtungen
Anhang 4: Kontrollplan für Gebäude mit techn. Brandschutzeinrichtungen
Anhang 5: Anschlagblatt „ Verhalten im Brandfall“ für Wohnhäuser
Anhang 6: Anschlagblatt „ Verhalten im Brandfall“ für Bürogebäude
Anhang 7: Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten