Beschreibung
aktuelle Ausgabe 2000
Aufgrund gesetzlicher Regelungen (neue Bauvorschriften, OIB Richtlinien) ist diese TRVB nicht mehr erforderlich und wurde daher aufgehoben: Restbestände können noch erworben werden. Sie können weiterhin als Grundlage für Brandschutzkonzepte herangezogen werden, es ist jedoch zu beachten, dass u.U. Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese TRVBs dürfen nicht mehr zitiert werden.
Die Richtlinie ist auf Wohn- und Bürogebäude anzuwenden und gilt sinngemäß auch für Verwaltungsbauten der öffentlichen Hand. Sofern andere Nutzungen in diesen Gebäuden vorhanden sind, sind für diese die entsprechenden TRVB´s anzuwenden. Hinsichtlich Anforderungen für Ein- und Zweifamilienhäuser siehe Anhang B. Die Richtlinie gilt nicht für Hochhäuser. Durch die gegenständliche Richtlinie bleiben gesetzliche Bestimmungen unberührt. Zweck der Richtlinie ist es, einheitliche Anforderungen hinsichtlich des Vorbeugenden Brandschutzes bei der Errichtung von Wohn- und Bürogebäuden festzulegen. Die Erfüllung dieser Anforderungen soll bewirken, dass folgende Schutzziele(1) erreicht werden weitere TRVBs zu dieser Richtlinie: TRVB E 102, TRVB B 108, TRVB B 109, TRVB S 111, TRVB S 112, TRVB O 121, TRVB S 123, TRVB F 124, TRVB S 125, TRVB S 127, TRVB F 128, TRVB F 134, TRVB B 148, TRVB A 149, TRVB S 151
Inhaltsverzeichnis:
1 Allgemeines
2 Begriffe
3 Tragwerk, Wände und Decken
4 Flucht- bzw. Rettungswege
5 Anforderungen bei besonderen Räumen bzw. Widmungen
6 Haustechnische Anlagen
7 Brandmeldeeinrichtungen
8 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
9 Fluchtweg – Orientierungsbeleuchtung
10 Blitzschutz
11 Brandschutzpläne
12 Brandschutz während der Bauzeit
13 Zitierte ÖNORMEN und TRVB´s
14 Hinweis auf andere ÖNORMEN und TRVB´s
Tabelle 1: Anforderungen an die Brandwiderstandsklasse von Wänden und Decken
Tabelle 2: Brandschutztechnische Maßnahmen in Abhängigkeit von der Doppelfassadentype
Anhang A: Errichtung elektrischer Anlagen in Gebäuden, die vorwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen (Auszug aus verschiedenen ÖVE-Vorschriften)
Anhang B: Ein- und Zweifamilienhäuser
Anhang C: Brandmelder im Wohnhaus