Beschreibung
aktuelle Ausgabe 2016
Durch den ADR-Vollzugserlass 2007 (BMVIT, GZ: 159.103/1-II/ST8/04, Gefahrguttransport – Vollzugserlass 2003 zum ADR (Fassung 2003), GGBG, GGBV, CSG und sonstigen Regelungen) wurde klargestellt, dass der Transport von Atemluftflaschen in Privat-PKWs und in bestimmten Fällen auch in Feuerwehrfahrzeugen den Bestimmungen des ADR unterliegt. Von den Feuerwehren Österreichs sind daher die maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Transport von Atemluftflaschen das ADR, die StVO, das KFG, die KDV – jeweils BGBl.-Stammfassung – und nicht zuletzt die Bestimmungen der CLP Verordnung „VO (EG) Nr. 1272/2008“ 1) zu beachten.