Beschreibung
aktuelle Ausgabe 2013
Das österreichische Straßennetz gliedert sich in übergeordnete Autobahnen und Schnellstraßen sowie in Landes- und Gemeindestraßen. Die übergeordneten Autobahnen und Schnellstraßen sind mautpflichtige Verkehrsflächen, deren Errichtung, Erhaltung und Betrieb durch bundesgesetzliche Bestimmungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) übertragen wurden. Für alle anderen Verkehrsflächen sind die Länder bzw. die Gemeinden zuständig. Unabhängig von der Zuständigkeit des Infrastrukturbetreibers müssen der abwehrende Brandschutz und die technische Hilfeleistung auf diesen Verkehrsflächen durch die Feuerwehren im Rahmen der Hilfeleistungspflicht der geltenden gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden. Sowohl aufgrund der besonderen topografischen Lage Österreichs als auch aufgrund verkehrstechnischer Erfordernisse in Ballungsräumen wurde im Zuge der Errichtung von Straßen eine Vielzahl von Tunnelanlagen gebaut. Für den Bau und die Sicherheitsausstattung gelten in Österreich generell die vom zuständigen Bundesministerium für verbindlich erklärten Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS). Ergänzend dazu wurde vom ÖBFV die 2. Auflage der Richtlinie ÖBFV RL A-13 „Sicherheitsmaßnahmen in Straßentunnelanlagen“ im Frühjahr 2012 beschlossen und herausgegeben. Diese vorliegende Richtlinie geht davon aus, dass bauseits und in der Ausstattung der Tunnelanlagen die in der ÖBFV RL A-13 geforderten Ausstattungsmerkmale gegeben sind. Bei Bestandstunneln können hiezu erhebliche Abweichungen auftreten und Minderausstattungen vorhanden sein. Diese Abweichung vom Stand der Technik ist in Abstimmung mit dem/den jeweiligen Landesfeuerwehrverband/ verbänden durch zusätzliche Ausstattungen bei den Feuerwehren und /oder durch die Installierung einer Betriebsfeuerwehr zu kompensieren. Auch bei richtliniengemäßer Gestaltung der Tunnelanlage und richtlinienkonformer Ausrüstung der Feuerwehren kann je nach Lage ein wirksamer Feuerwehreinsatz nicht uneingeschränkt erwartet werden. Absolute Sicherheit ist weder technisch erreichbar noch wirtschaftlich leistbar. Da die möglichen Folgewirkungen eines Unfalles in ihrer Kombination zu einer Vielzahl nicht völlig auszuschließender, mit unter jedoch unwahrscheinlicher Szenarien führen, müssen die Sicherheitsmaßnahmen einer allgemeinen Konzeption folgen, die für die Mehrzahl der Fälle den gewünschten Einsatzerfolg ermöglicht. Diese Richtlinie ist als Ergänzung zur ÖBFV RL A-13 anzusehen. Die dort getroffenen normativen Verweise und Definitionen haben auch in dieser Richtlinie Gültigkeit. Gesetzes-, Richtlinien- und Normenverweise verstehen sich als normative Angaben in der jeweils aktuell gültigen Fassung, sodass aus Gründen der Lesbarkeit auf den Zusatz i.d.g.F. verzichtet wird.