Beschreibung
aktuelle Ausgabe 1996
Diese Richtlinie regelt die für die Gefahrenabwehr notwendige Zusammenarbeit der Feuerwehr mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, gelagert oder verarbeitet werden. Für den Einsatz der Feuerwehr in diesen Betrieben oder Anlagen sind Vorbereitungen zur Gefahrenabwehr auch seitens der Feuerwehr erforderlich. Dazu ist es Voraussetzung, dass die vom Betrieb vorzusehenden oder vorzubereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit der Feuerwehr abgestimmt werden.