Wichtige Mitteilung
Ein Rauchabzug für Stiegenhäuser gemäß TRVB 111 S ist keine technische Brandschutzeinrichtung im Sinne der TRVB 119 O. Eine Brandschutzorganisation gemäß TRVB 119 O ist hiefür demnach nicht zwingend erforderlich. Wenn in Objekten mit Rauchabzügen für Stiegenhäuser gemäß TRVB 111 S kein BSB bestellt ist, obliegt die Verantwortung hinsichtlich notwendiger Überprüfungen/ Instandhaltungen den jeweiligen Hauseigentümer bzw. einer von diesen bestellten Liegenschaftsverwaltung.