Kostenlose Hepatitis Impfung für Feuerwehrmitglieder

Seit dem Jahr 2017 wird Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren eine kostenlose Hepatitis Impfung gewährt. Die Rechtsgrundlage findet sich im § 188b ASVG in dem es heißt:

Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

Der bisherige Prozess, der eine quartalsweise zentrale Meldung vorsah, wurde nun neu aufgesetzt und soll eine zügigere Abwicklung zwischen Feuerwehrmitglied und Ärztin / Arzt ermöglichen. Hierfür wurden zwischen der AUVA und dem ÖBFV Formulare entwickelt, die das Feuerwehrmitglied und die Ärztin / den Arzt unterstützen und eine Kostenübernahme durch die AUVA ermöglichen.

Ablauf:

  • 1.

    Auf einem Laufzettel werden zukünftig die Stammdaten des Feuerwehrmitglieds erfasst und das besondere Infektionsrisiko durch die Feuerwehr bestätigt. Bei einem Aufklärungsgespräch mit der Ärztin / dem Arzt wird die vorgesehene Impfung (A/B; A; B) festgelegt.

  • 2.

    Der Impfstoff wir dann über das Formular „Hepatitis A und B Bestellung“ direkt bei der AUVA bestellt und an die Ordination (keine Privatadressen!) versendet. Nach der 3. Teilimpfung kann eine Hepatitis B Immunitätsuntersuchung in einem Vertragslabor (Formular „Hepatitis B Immunitätsuntersuchung“; AUVA Laborliste beachten!) durchgeführt werden. Die Kosten werden direkt zwischen Labor und AUVA Abteilung HUB verrechnet. Sofern eine weitere Impfung notwendig ist, wird diese automatisch geliefert.

  • 3.

    Die Ärztin / der Arzt dokumentiert den Impfverlauf auf dem Laufzettel und verrechnet direkt mit der AUVA Abteilung HUB. Nach erfolgter Immunisierung wird der gesamte Vorgang auch im Personalakt der Feuerwehr dokumentiert und der Prozess ist abgeschlossen.

Die Formulare sind seit 18. Juli 2022 auf der Homepage der AUVA abrufbar.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Nein, es gibt keinen Kostenersatz für vorhandenen Impfstoff. Die AUVA hat Verträge mit Lieferanten über einen eigenen Vertrag.

Grundsätzlich ist die Lieferung in eine Ordination vorgesehen. Alternativ kann an einen Standort der Feuerwehr geliefert werden, wenn sichergestellt ist, dass eine adäquate Kühlmöglichkeit vorhanden ist und für den Lieferanten „Öffnungszeiten“ (wenn auch eingeschränkt) ersichtlich sind. Die Lieferung an ein Spital oder eine Apotheke ist nicht möglich.

Nein, die 3. Teilimpfung ist für den Langzeitschutz und wird sechs Monate bis ein Jahr nach der 1. Teilimpfung geimpft und steht in keinem Zusammenhang mit einer Infektion. Eine Titer-Bestimmung nach zwei Teilimpfungen ist nicht aussagekräftig. Diese Impfempfehlung entspricht dem „Impfplan Österreich 2022“ (Quelle: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Impfplan-%C3%96sterreich.html).

Nein, gemäß dem Impfplan Österreich kann man eine Impfung nur dann als gegeben ansehen, wenn eine schriftliche Dokumentation vorliegt. Somit ist eine Grundimmunisierung vorgesehen (Quelle: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Impfplan-%C3%96sterreich.html).

Ja, die Kosten werden für eine Immunitätsuntersuchung nach der Grundimmunisierung übernommen. Diese soll frühestens vier Wochen bis spätestens sechs Monate nach der 3. Teilimpfung erfolgen. Ausnahme: Wenn aus früheren Impfaktionen keine Immunitätsuntersuchung durchgeführt wurde, werden die Kosten ebenso übernommen, wenn die Grundimmunisierung mit dem Datum der drei Teilimpfungen am Formular bestätigt wird.

Wichtig: Die Kosten werden durch die AUVA nur übernommen, wenn die Impfdaten vollständig (Tag, Monat, Jahr) angegeben werden!

Die Kosten für die Impfung werden nach landesgesetzlichen Regelungen ab Eintritt in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Mitglieder der Feuerwehrjugend sind nicht abgedeckt, es wird jedoch auf das bestehende „Kinderimpfprogramm“ (Impfplan Österreich, empfohlene kostenfreie Impfung) verwiesen (Quelle: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Impfplan-%C3%96sterreich.html).

Die Kosten für die Impfung werden nach landesgesetzlichen Regelungen für die Dauer des aktiven Feuerwehrdienstes übernommen. Danach werden die Kosten nur dann übernommen, wenn das Mitglied nach den landesgesetzlichen Regelungen weiterhin zu Einsatzdiensten herangezogen wird und das besondere Infektionsrisiko weiterhin gegeben ist.

Der Feuerwehrkommandant kann davon ausgehen, dass jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das an Feuerwehreinsätzen mitwirkt und somit Gefahr läuft, mit infiziertem Blut oder anderen Körperflüssigkeiten in Kontakt zu geraten, einem erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt ist.

Die aktuelle Laborliste kann man auf der Homepage der AUVA einsehen. Link: https://auva.at/praevention/sicher-arbeiten/berufskrankheiten/schutzimpfungen/

Nein, die Impfung nach § 188b ASVG als vorbeugende Maßnahme ist nur Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren zu gewähren.

Sowohl die Kosten für die dreiteilige Grundimmunisierung, als auch für die Auffrischung werden übernommen. Zusätzlich werden nach erfolgter Grundimmunisierung die Kosten für die Immunitätsuntersuchung übernommen.

Ja, am Bestellformular kann bei der Grundimmunisierung zwischen „A“, „B“ und „AB“ ausgewählt werden. Bei der Auffrischung kann zwischen „B“ und „AB“ unterschieden werden. Als Standardimpfstoff für Auffrischungen ist der monovalente „B“ Impfstoff in Verwendung. Eine reine Auffrischung „A“ ist nicht vorgesehen.

Für jede Teilimpfung oder Auffrischungsimpfung können EUR 12,00 an die AUVA verrechnet werden. Der Arzt stellt eine Rechnung an die „HUB-Verrechnung“. Auch Feuerwehrärzte haben die Möglichkeit eine Rechnung zu stellen. Das Beratungsgespräch erfolgt im Rahmen der hausärztlichen Tätigkeit.

Auf der Rechnung muss der Name des geimpften Feuerwehrmitglieds, die Sozialversicherungsnummer, das Impfdatum und der Betrag ausgewiesen sein. Sammelrechnungen sind möglich.

Der Arzt stellt eine Rechnung an die HUB-Verrechnungsstelle. Die Rechnung kann per Mail, FAX oder postalisch übermittelt werden.  Rechnungsadresse: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Abteilung für Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung, Verrechnungsstelle, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, Fax: +43 5 93 93-20773 E-Mail: HUB-Verrechnung@auva.at

Es erfolgen durch den Lieferanten zwei Zustellversuche. Der zweite Zustellversuch orientiert sich an den angegebenen Öffnungszeiten.

Nein, die Immunitätsuntersuchung ist nicht verpflichtend wird jedoch empfohlen und die Kosten werden von der AUVA getragen. Diese soll frühestens vier Wochen bis spätestens sechs Monate nach der 3. Teilimpfung erfolgen. Die Kosten für eine spätere Immunitätsuntersuchung werden von der AUVA übernommen, sofern die Grundimmunisierung mit dem Datum der drei Teilimpfungen am Formular bestätigt wird und keine Immunitätsuntersuchung durchgeführt wurde.

Wichtig: Die Kosten werden durch die AUVA nur übernommen, wenn die Impfdaten vollständig (Tag, Monat, Jahr) angegeben werden!

Stand: 03.04.2024

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gerne unter hepatitis@feuerwehr.or.at zur Verfügung.