Änderungen Anforderungen an Steuerzentralen
Klarstellung auf Homepage bis zu den einzelnen Überarbeitungen:
In den TRVBs 111, 112 und 125 ist für die Festlegung von Anforderungen an Steuerzentralen von Entrauchungsanlagen oftmals die prEN 12101-9 angeführt. Da jedoch absehbar ist, dass diese europäische Norm in Kürze weder publiziert und noch mandatiert werden wird, können alternativ auch Steuerzentralen, welche nach ISO 21927-9 zertifiziert sind, eingesetzt werden. Die grundsätzlichen technischen Festlegungen der einzelnen TRVBs wie Platzierung, Anforderungen an Auslösestellen, Energieversorgung, etc. bleiben davon unberührt.
Für Steuerzentralen nach ISO 21927-9 gilt:
Diese Steuerzentralen sind für den Einsatz in Entrauchungsanlagen geeignet, sofern diese den Typen B, C oder D nach ISO 21927-9, Abschnitt 4.2.3 entsprechen.
Zur Abschlussüberprüfung der Steuerzentrale sind den Einreichunterlagen die entsprechenden Zertifikate bzw. Nachweise einer hierfür akkreditierten Zertifizierungs- und/oder Prüfstelle beizulegen.
Folgende Mindestwerte gelten für Steuerzentralen:
Anforderung nach ISO 21927-9 | Zutreffender Punkt der ISO 21927-9 | Festgelegter Mindestwert für Steuerzentralen |
Betriebssicherheit | 4.2.4 | Re > 50 |
Umweltklassifizierung | 8.2.1 | Klasse 1 |
Die tatsächlichen Werte und Klassen sind am Typenschild bzw. in der Dokumentation zu vermerken.
Für besondere Einsatzzwecke, z. B. Außenanwendung oder in korrosiver Umgebung, kann eine höhere Klassifizierung notwendig sein.
Sofern in der ISO 21927-9 Verweise auf die ISO 21927-10 oder ähnl. vorhanden sind, sind diese Verweise durch die entsprechenden Absätze der EN 12101-10 bzw. der ÖNORM EN 54-Reihe zu ersetzen.
Die Festlegungen für objektspezifische Steuerzentralen nach TRVB 125 S Anhang 14 bzw. TRVB 112 S Anhang 6 bleiben durch diese Regelung unberührt. Steuerzentralen für den Einsatz in Druckbelüftungsanlagen gemäß TRVB 112 S müssen jedenfalls die Anforderungen für die manuelle Übersteuereinrichtung für die Feuerwehr erfüllen.