Allfällige Anforderungen an die Rückführbarkeit von Messergebnissen – Kalibrierungsnotwendigkeiten

Bezüglich TRVB 123 S (ON F 3070):

 

Gemäß TRVB 123 S sind folgende Messungen bei BMAs durchzuführen:

– Strommessung

– Messung der Dämpfung bei Funkmeldern

– Schalldruckpegelmessung

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse der Fachfirma gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB 127 S (ON F 3072):

Gemäß TRVB 127 S sind von der Fachfirma nachfolgende Messungen bei WLAs durchzuführen:

– Wasserdurchflussmessung

– Wasserfließdruckmessung

– Dichtemessung für Frostschutzbeimengung

– Batteriesäuremessung

– Messung des statischen Rohrnetzdruckes zum Zwecke der Dichtheitsüberprüfung

– Drehzahlmessung der Sprinklerpumpen

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse der Fachfirma gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB 152 S (ON F 3071):

Gemäß TRVB 152 S sind folgende Messungen bei GLAs durchzuführen:

– Messung des Flaschendruckes

– Messung des Flaschengewichtes

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB S 155 (ON F 3073):

Gemäß TRVB 155 S sind folgende Messungen bei SRAs durchzuführen:

– Strommessung

– Sauerstoffmessung

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB 158 S (ON F 3074):

Gemäß TRVB 158 S sind folgende Messungen bei ENS durchzuführen:

– Strommessung

– Impedanzmessung der Lautsprecherleitungen

– Schalldruckpegelmessung – Sprachverständlichkeitsmessung (inklusive Erzeugung eines geeigneten Signals zur Messung der Sprachverständlichkeit)

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse bezüglich der Strommessung, der Impedanzmessung und der Sprachverständlichkeitsmessung gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten diesbezüglichen Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Für folgende Messungen der Fachfirma werden Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse gestellt:

– Schalldruckpegelmessung

Diese Messungen gemäß TRVB 158 S (Punkt 10.3.5.4) haben mit Schallpegelmessern der Klasse 1 oder 2, definiert nach ÖVE/ÖNORM EN 61672-1 und ÖVE/ ÖNORM EN 61672-2, zu erfolgen. Die Schallpegelmessgeräte sind einer Kalibrierung zu unterziehen, wobei die entsprechenden Zeitabstände gemäß Herstellervorgaben einzuhalten sind. Für die Rückführbarkeit geeignet ist dabei nur die Kalibrierung durch eine akkreditierte Kalibrierstelle. Werden Messgeräte von externen Unternehmen verwendet, so muss der Nachweis der Eignung in den Unterlagen enthalten sein. Die Angabe einer Kalibriernummer reicht nicht aus, es muss eine Kopie der Kalibrierunterlagen archiviert und beigebracht werden.

Lesen sie in dieser Kategorie weiter …

BSW- und BSB-Ausbildung

Seitens des TRVB-AK wird hiermit eindeutig klargestellt, dass…

Stöbern Sie in unserem Archiv …

FORMATEX23 Umweltanalytik Seminar in Lunz am See

Das mit Spannung erwartete Environmental Analytics Seminar fand…
Berufsfeuerwehr Wien retten Fuchs und Hund

Berufsfeuerwehr Wien retten Fuchs und Hund

Zu tierischen Einsätzen wurde die Berufsfeuerwehr Wien am Wochenende…

Zimmerbrand – Frau bewusstlos in Brandwohnung aufgefunden

In der Wohnung im 1. Obergeschoß des Mehrparteienwohnhauses…

Wohnungsbrand in Wien Währing

Aus unbekannter Ursache war in der Nacht auf Freitag den 23.12.2016…

Verkehrsunfall

Aus bisher unbekannter Ursache kam am 29. Oktober 2014 mittags…

32. Ausbilderlehrgang des ÖBFV für Lehrkräfte der österr. Feuerwehrschulen

Von 17. bis 19.9.2012 fand an der Landesfeuerwehrschule in Eisenstadt…