Beschreibung
aktuelle Ausgabe: März 2001
Aufgrund gesetzlicher Regelungen (neue Bauvorschriften, OIB Richtlinien) ist diese TRVB nicht mehr erforderlich und wurde daher aufgehoben: Restbestände können noch erworben werden. Sie können weiterhin als Grundlage für Brandschutzkonzepte herangezogen werden, es ist jedoch zu beachten, dass u.U. Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen bestehen. Diese TRVBs dürfen nicht mehr zitiert werden.
Zweck dieser Richtlinie
Lager werden im Wesentlichen errichtet, um Lagerhaltungen möglichst effizient zu zentralisieren. Aufgrund der oftmals hohen Wert- bzw. Materialkonzentrationen in Lagern haben Brandereignisse und daraus resultierende Folgeschäden (Verlust von Waren, Maschinen, Betriebsunterbrechungen, etc.) einen wesentlichen Einfluss auf die Betriebsexistenz. Durch Brandereignisse in Lagern kann es zu Gefährdungen sowohl der Anrainer als auch der Umwelt durch Brandausbreitung, toxische Brandgase bzw. kontaminierte Löschmittel kommen, insbesondere wenn beispielsweise Chemikalien oder andere „gefährliche Stoffe“ im Lager aufbewahrt werden. Diese Richtlinie gilt nur für eingeschoßige Lager, mit einem Lagervolumen (Raum) von größer als 300 m³, sowie für alle Lagerarten und Lagergüter in Gebäuden. Lagerbereiche, die durch Kunden betreten werden, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie und sind gemäß TRVB N 138 zu beurteilen. Aus anderen Gesetzen oder Verordnungen sich ergebende und/oder über die Ansprüche des Brandschutzes hinausgehende Forderungen bleiben in dieser Richtlinie unberührt.
Inhaltsverzeichnis:
1 Allgemeines
2 Begriffsbestimmungen
3 Standardlager
4 Sonderlager
5 Brandschutzkonzept
6 Betrieblicher Brandschutz
7 Zitierte Normen, Richtlinien und Gesetze
Anhang A: Auszug aus der TRVB S 127