Spende an den ÖBFV-Schnellhilfefonds
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Impressum & Datenschutzerklärung
TRVB 127 S
/in TRVB-AK von Andreas RiegerIm Anhang Q3 ist der Begriff „AFFF-Schaummittel“ durch den Begriff „geeignete Schaummittel“ zu ersetzen.
Ergänzender Text zu Punkt 4.7.2 der EN 13565-2 „Auslösen stationärer Schaumlöschanlagen“
/in TRVB-AK von Andreas RiegerNormtext: Einrichtungen, die stationäre Schaumlöschanlagen auslösen, müssen mit Europäischen Normen wie z.B. EN 12094-1 und EN 12094-2 übereinstimmen.
Da den in der EN 13565-2 angeführten Normen EN 12094-1 und EN 12094-2 ausdrücklich die Wortfolge „z.B.“ vorgestellt ist, können stationäre Schaumlöschanlagen auch durch andere – mit Europäischen Normen übereinstimmende – Einrichtungen ausgelöst werden, z.B. mittels Brandmelderzentralen gemäß EN 54-2.
Dokumentation zur Verlängerung des Brandschutzpasses – Gültigkeitsvermerk
/in TRVB-AK von Andreas RiegerZu Pkt. 3.4.6. TRVB 117 O 24
Die Bestätigung des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung mit der gleichzeitigen Verlängerung des gültigen Brandschutzpasses erfolgt durch die veranstaltende Ausbildungsinstitution.
Die Eintragung im (gültigen) Brandschutzpass hat daher jedenfalls auch zu enthalten: „gültig bis: Datum (Monat/Jahr)“.
Dies gilt auch für nutzungsbezogene Seminare und Brandschutztechnikseminare, welche die Gültigkeit verlängern.
Ist der Brandschutzpass nicht mehr gültig darf dieser Gültigkeitsvermerk nicht angeführt werden.