Beschreibung
aktuelle Ausgabe 2018
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur PSA (derzeit: PSA-Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989, umgesetzt in der PSA – Sicherheitsverordnung vom 29. Juli 1994, ab spätestens April 2019: Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates) müssen Chemikalienschutzanzüge (CSA) den einschlägigen harmonisierten EN Normen entsprechen.
Aus der Vielzahl an normkonformen CSA bzw. den unterschiedlichen Ausführungsvarianten von CSA sind durch Feuerwehren jene auszuwählen, welche aufgrund einer vom Referat 3 durchgeführten Bewertung der Risiken bei Einsätzen der österreichischen Feuerwehren in Verbindung mit Chemikalienschutzanzügen die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Ergeben sich aus der örtlichen Risikoanalyse oder aus den spezifischen Einsatzverantwortlichkeiten der Feuerwehren besondere Anforderungen an Chemikalienschutzanzüge (z.B. Beständigkeit gegen Flammeneinwirkung, Wiederverwendbarkeit), sind diese bei der Auswahl zu berücksichtigen.