Beschreibung
aktuelle Ausgabe: 2. Ausgabe 15.11.2024
Zweck der Richtlinie
Zweck dieser Richtlinie ist es, Mindestanforderungen für den Rauchabzug in Stiegenhäusern festzulegen, sofern durch bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften oder durch sonstige technische Richtlinien keine anderen Regelungen bestehen.
Anmerkung: Die Festlegungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ wurden
berücksichtigt.
Nicht Gegenstand dieser Richtlinie
Stationäre Druckbelüftungssysteme oder Absauganlagen sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Diese sind in der TRVB 112 S, ÖNORM H 6029 bzw. ÖNORM F 6029 geregelt.
Inhaltsverzeichnis:
0 Präambel
1 Allgemeines
2 Begriffsbestimmungen
3 Zielsetzung und Aufgaben
4 Ausführungsarten
5 Anlagenbestandteile
6 Dimensionierung, Anordnung und Zuluftöffnungen
7 Unzulässigkeit der Ansteuerung von Aufzügen über
Auslöseeinrichtungen von Rauchabzügen
8 Überprüfung
9 Instandhaltung
10 Überprüfungen, die dem Betreiber obliegen (Eigenkontrollen,
Führung Kontrollbuch)
11 Hinweis Normen und Richtlinien
12 Anhang 1: Formblatt zur Einreichung
13 Anhang 2: Installationsattest
14 Anhang 3: Kontrollbuch