Vorsicht bei Jerusalema-Flashmob-Videos: Warner Music fordert Geld für Rechte
Das Lied “Jerusalema” war und ist Initiator für viele Flashmob-Videos, die x-fach auf den Videoplattformen im Web zu finden sind und weltweit gedreht wurden und werden. Nun tun sich aber schwarze Wolken auf, denn Warner Music holt sich Geld von den Videoproduzenten und -postern. Laut Focus.de bis zu mehreren Tausend Euro je Video (wohl abhängig auch wie oft es angezeigt worden ist).
Die Verwendung von fremden Werken, wie beispielsweise dem Lied „Jerusalema“ als Untermalung eines Videos, ist nur dann gestattet und rechtlich gedeckt, wenn man auch die offizielle Erlaubnis dazu hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das andere auch bereits verwendet haben oder das Werk frei im Internet zugänglich ist. Das gilt natürlich auch für Einsatzvideos oder die Jahreszusammenfassungen, welche mit Musik untermalt und veröffentlicht werden.
Mittlerweile werden nun auch die ersten Fälle aus Österreich bekannt, dass der Musikkonzern Warner, bei dem der Künstler Master KG (also der Produzent des Liedes) unter Vertrag steht, Rechnungen verschickt – und das mit gutem Recht. Fireworld.at hat bei Warner nachgefragt und folgende Antwort erhalten: „(…) Da wir uns des Charakters der ‚Jerusalema Dance Challenge’ (…) bewusst sind, berücksichtigen wir aber durch abgestufte Lizenzvergütungen die jeweiligen Rahmenbedingungen des betreffenden Nutzers. Daher bieten wir je nach Nutzer unterschiedliche Preiskategorien für unterschiedliche Nutzungen an, auch rein symbolische Beträge. Keinesfalls verschicken wir Abmahnungen für die typischen ‚Jerusalema Dance Challenge’-Videos oder fordern ‚Strafzahlungen‘, wie zum Teil behauptet wurde.”
Die AKM warnt ebenfalls
„Die Nutzung von Musik in Videos und der Upload solcher Videos ist zulässig, wenn vorher die notwendige Zustimmung vom Urheber bzw. Musikverlag (in Bezug auf das Musikwerk, also Komposition und Text) sowie, falls bestehende Tonaufnahmen verwendet werden, auch vom Tonträgerproduzenten (z.B. Plattenlabel) eingeholt wurde. Man spricht hier auch vom sogenannten ‚Synchronisationsrecht‘.
Die Klärung des Synchronisationsrechts ist deswegen nötig, da die Urheber, Verlage sowie die Tonträgerproduzenten das Recht haben, der Verbindung von ihren Musikwerken und/oder Tonaufnahmen mit bestimmtem Bild- oder Videomaterial zuzustimmen oder diese zu untersagen.
Für den Upload ins Internet, z.B. auf die eigene Website, ist neben der Klärung der Synchronisationsrechte auch eine Lizenz von AKM und austro mechana (…) zu erwerben. Bei großen Social Media-Plattformen wie YouTube, Facebook und Instagram ist allerdings ein Upload in der Regel auch ohne diesen Lizenzerwerb bei AKM und austro mechana zulässig, da die meisten Verwertungsgesellschaften weltweit (wie auch AKM und austro mechana) entsprechende Rahmenvereinbarungen mit diesen Plattformen haben.
Für den Upload eines selbstgedrehten Videos mit dem Song ‚Jerusalema‘ sind allerdings die Masterrechte und die Filmherstellungsrechte mit Warner Music zu klären und abzugelten.“
Weitere Informationen: https://www.akm.at/blog/2021/01/27/jerusalema-dance-challenge/
Im Zweifel: bleiben lassen!
Das Internet ist weder ein rechtsfreier Raum noch ein kostenloser Selbstbedienungsladen. Im Zweifel wird empfohlen, einen Upload zu unterlassen und auf eine Teilnahme gänzlich zu verzichten oder sich umfangreich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen.