Bestätigt: Keine Vignettenpflicht für Feuerwehr
Nachdem am 5. Juli 2018 die neue Mautordnung (Version 52) in Kraft getreten ist, klärt die ASFINAG in einem Infoblatt über die nun geltende Regelung für Feuerwehrfahrzeuge auf. Die Situation im Hinblick auf Blaulicht-Fahrzeuge von Feuerwehren und Feuerwehrverbänden ist nun transparenter – damit sollten zukünftig alle Probleme beseitigt sein.
Der ÖBFV hatte sich in den vergangenen Monaten intensiv um eine Lösung des Problems im Sinne der Feuerwehr bemüht (siehe FEUERWEHR.AT Heft 1-2/2018). Die folgenden Absätze informieren nun über die Mautpflicht bzw. Ausnahmen von der Mautpflicht auf dem österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetz bei Verwendung von Fahrzeugen, an denen Blaulicht sichtbar angebracht ist bzw. angebracht werden darf und die für die Verwendung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt sind.
Ausnahme von der Vignettenpflicht bzw. GO-Maut-Pflicht
Permanente Ausnahme von der Mautpflicht für Blaulichtfahrzeuge von Feuerwehren und Feuerwehrverbänden: Voraussetzung ist die sichtbare Anbringung der Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht. Eine Differenzierung danach, ob das Fahrzeug das Blaulicht gemäß § 20 Abs 1 Z 4 oder Abs 5 KFG führen darf, erfolgt nicht mehr. Tipp für Kfz mit Blaulicht, dessen sichtbare Anbringung schwer erkennbar ist: Einige Fahrzeuge führen zwar Blaulicht, dessen sichtbare Anbringung kann mitunter schwer erkennbar sein (beispielsweise aufgrund seiner fixen Verbauung im Kühlergrill). Es empfiehlt sich jedenfalls, die Kennzeichen dieser Fahrzeuge mittels Ausnahmeantrag einzumelden, um so allfällige nachgelagerte Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Mautprellerei zu vermeiden. Verwenden Sie hierzu den Antrag unter https://www.asfinag.at/maut-vignette/mautordnung/ausnahme-mautpflicht/.
Mautpflicht bzw. Möglichkeiten für eine Ausnahme von der Entrichtung der Streckenmaut
Einsatzfahrzeuge (im Sinne § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960) sind für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale von der Mautpflicht auf den Streckenmautstrecken befreit. Hierzu zählen der Bosruck- und Gleinalmtunnel auf der A 9, der Tauern-/Katschbergtunnel auf der A 10, der Karawankentunnel auf der A 11, die gesamte A 13 Brenner Autobahn und der Arlberg Schnellstraßentunnel auf der S 16. Die Ausnahme von der Mautpflicht gilt auch für die Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem die Signale verwendet wurden. Tipp für Blaulichtfahrzeuge von Feuerwehren und Feuerwehrverbänden: Für Kraftfahrzeuge von Feuerwehren oder Feuerwehrverbänden, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, besteht die Möglichkeit, eine permanente Ausnahme von der Streckenmaut zu beantragen. Diese Ausnahme ist unabhängig davon, ob das Blaulicht zum Zeitpunkt der Fahrt gerade verwendet wird. Die Ausnahme von der Streckenmautpflicht ist bei der ASFINAG jährlich bis zum 30. September für das Folgejahr schriftlich zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind beizulegen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter https://www.asfinag.at/maut-vignette/mautordnung/ausnahme-mautpflicht/.
Kraftfahrzeuge einer ausländischen Feuerwehr
Für Kraftfahrzeuge einer ausländischen Feuerwehr besteht eine Ausnahme von der Mautpflicht, wenn an den Fahrzeugen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen angebracht sind und nur für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht. Die Ausnahme gilt auch für die Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem die Signale verwendet wurden.
Quelle: ASFINAG