Eisenbahnschutzvorschriften – rechtliche Probleme beim Einsatz der Feuerwehren
Gemäß einer Information des ÖBFV vertritt das BMVIT die Rechtsauffassung, dass bei Betreten von Eisenbahnanlagen im Einsatz eine Kontaktaufnahme der Einsatzkräfte mit der zuständigen Leitstelle der ÖBB ausreichend ist, um von dem dort Dienst versehenden Eisenbahnaufsichtsorgan die entsprechenden Anweisungen im Sinne von § 2 Abs. 6 EisbSV zu erwirken.
Die persönliche Anwesenheit eines geschulten Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 2 Abs. 7 EisbSV bei einem Einsatz auf Eisenbahnanlagen vor Ort ist nicht erforderlich!
Ungeachtet dessen hat das BMVIT eine Klarstellung der Problematik im Text der EisbSV bei nächster Gelegenheit zugesagt.